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Die
AlternativeLinke
stellt ihre Geschäftsordnung vor:
1. Geltungsbereich
AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
erlässt diese Geschäftsordnung, unter anderem zur Durchführung
von Versammlungen, Sitzungen, Tagungen (nachstehend Versammlungen
genannt), in Ergänzung der Satzung.
2. Öffentlichkeit
Die Versammlungen
der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
sind öffentlich. Die Nichtöffentlichkeit zur Versammlung kann
hergestellt werden, wenn die Versammlung es beschließt.
3. Einberufung und
Tagesordnung
1. Die Einberufung
einer Mitgliederversammlung der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
regelt sich nach den §4 der Satzung.
2. Die Einberufung
aller anderen Versammlungen erfolgt nach Bedarf, schriftlich unter
Beifügung der Tagesordnung, 2 Wochen vor Versammlungstermin, außer die
Satzung regelt anderes.
3. Einladungen zu
Versammlungen der Mitglieder erfolgen über die Geschäftsstelle. In der
Einladung ist die Tagesordnung der Versammlung auszuweisen.
4. Der Vorstand
ist für seine eigenen Versammlungen nicht an Einladungsfristen gebunden.
4.
Versammlungsleitung
1. Die
Versammlungen werden vom Vorstand (nachfolgend Versammlungsleiter
genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen. Diese Aufgabe kann auf ein
Mitglied des Vorstandes übertragen werden.
2. Falls der
Sprecher und seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die
erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das
gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter
persönlich betreffen.
3. Nach Eröffnung
prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die
Anwesenheit und Beschlussfähigkeit und gibt die Tagesordnung bekannt.
Die Prüfungen können delegiert werden. Einsprüche gegen die Tagesordnung
oder Änderungsanträge entscheiden die Mitglieder der Versammlung mit
einfacher Mehrheit.
4. Die zu
behandelnde Tagesordnung ist durch die Versammlung zu beschließen. Die
Tagesordnung ist in der bekannt gegebenen Reihenfolge zu behandeln.
Änderungen und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung
beschlossen werden.
5. Zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten soll eine ausreichende Berichterstattung
– möglichst durch schriftliche Vorlagen – gegeben werden.
6. Der
Versammlungsleiter hat alle Befugnisse für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Versammlung. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort
und ist berechtigt, es erforderlichenfalls zu entziehen. Er kann selbst
Vorschläge zur Geschäftsordnung, z. B zur Einbeziehung von
Nichtmitgliedern, zum zeitweiligen oder ständigen Ausschluss von
Mitgliedern, zur Unterbrechung oder zur vorzeitigen Beendigung der
Versammlung vortragen.
5.
Beschlussfähigkeit
1. Die
Bestimmungen der Beschlussfähigkeit in §4 der Satzung gelten für die
Mitgliederversammlung.
2. Die übrigen
Versammlungen sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß ergangener
Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Stimmübertragung ist nicht gestattet.
6. Worterteilung
und Rednerfolge
1. Zu den
einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst der als Berichterstatter
vorgesehenes Mitglied zu hören. Bei der Behandlung von Anträgen ist als
erstes dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Nach Beendigung der
Aussprache und vor Beginn der Abstimmung kann das Mitglied oder der
Antragsteller nochmals das Wort ergreifen.
2. In den
Aussprachen kann sich jedes stimmberechtigte Mitglied beteiligen. Das
Wort wird ihm dazu durch den Versammlungsleiter erteilt.
3. Wird bei den
Versammlungen eine Rednerliste geführt, hat die Wortmeldung schriftlich
oder mündlich beim Schriftführer der Rednerliste zu erfolgen. Das Wort
wird in der Reihenfolge der eingegangenen Meldungen erteilt. Der
Versammlungsleiter und der Vorstand können in jedem Fall außerhalb der
Rednerliste das Wort ergreifen. Die Eröffnung der Rednerliste vor Beginn
der Aussprache ist unzulässig.
4. Gäste dürfen
nur auf Mehrheitsbeschluss der Mitglieder in die Rednerliste aufgenommen
werden.
5. Zu
abgeschlossenen Punkten der Tagesordnung und zu Anträgen, über die
bereits abgestimmt worden ist, kann das Wort nicht mehr erteilt werden,
es sei denn, dass das die Mitgliedschaft mit der Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschließt.
7. Wort zur
Geschäftsordnung
1. Einer
Wortmeldung zur Geschäftsordnung muss der Versammlungsleiter auch
außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste stattgeben. Zur
Geschäftsordnung kann erst gesprochen werden, wenn der Vorredner seine
Ausführungen beendet hat. Mehr als zwei Redner zur Geschäftsordnung
hintereinander brauchen nicht gehört zu werden.
2. Der
Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur
Geschäftsordnung ergreifen und dabei den Redner unterbrechen.
8. Anträge
1. Zur
Mitgliederversammlung der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
sind die nach §4 der Satzung dargestellten Antragsberechtigten.
2. Die Frist zur
Einreichung von Anträgen der Mitgliedsversammlung der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
richtet sich nach § 4 der Satzung.
3. Für die
Versammlungen des Vorstandes gilt eine Antragsfrist von 2 Wochen vor dem
Versammlungstermin.
4. Anträge müssen
schriftlich eingereicht werden und sollen eine Begründung enthalten.
Anträge ohne Unterschrift sind nicht zu behandeln.
9.
Dringlichkeitsanträge
1. Anträge, die
nicht in der Tagesordnung enthalten sind, sowie Anträge, die nicht
fristgerecht eingereicht worden sind, gelten als Dringlichkeitsanträge
und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und
Beschlussfassung kommen.
2. Über die
Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort
abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat.
3.
Dringlichkeitsanträge, die auf einer Änderung der Satzung oder Auflösung
der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
hinzielen, sind unzulässig.
10. Anträge zur
Geschäftsordnung
1. Redner, die zur
Sache selbst gesprochen haben, können keinen Antrag auf Schluss der
Debatte oder auf Begrenzung der Redezeit stellen.
2. Über Anträge
zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der
Debatte und/oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste
sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und gegebenenfalls ein
Gegenredner gesprochen haben.
3. Vor der
Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Begrenzung
der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen
Redner bekannt zu geben
.
4. Wird der Antrag
angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem
Antragsteller oder dem Mitglied das Wort.
11. Abstimmungen
1. Die Reihenfolge
der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich
bekannt zu geben.
2. Jeder Antrag
ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu
verlesen.
3. Liegen zu einer
Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag
zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende
ist, entscheidet die Mitgliedschaft ohne vorherige Absprache.
4. Zusatz-,
Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur
Abstimmung.
5. Abstimmungen
erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben worden, sind diese
vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter muss jedoch eine geheime oder
namentliche Abstimmung durchführen, wenn es auf Antrag beschlossen wird.
6. Nach Eintritt
in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
7. Soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthalten sich Mitglieder,
dann wird dieser Stimmenanteil so behandelt, als ob die Mitglieder, die
die Enthaltungen abgegeben haben, gar nicht erschienen wären.
8. Hat ein
stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer Zweifel am Abstimmungsergebnis,
so kann er sich nach Durchführung der Abstimmung dazu zu Wort melden.
Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten müssen
danach offene Abstimmungen wiederholt, bei geheimer Abstimmung die
Stimmergebnisse nachgezählt werden.
12. Stimmrecht und
Stimmberechtigung
1. Alle Mitglieder
der Mitgliedsversammlung haben sich als stimmberechtigte Mitglieder
auszuweisen. Für die sorgfältige und verantwortliche Prüfung der
Stimmberechtigung der teilnehmenden Mitglieder hat der
Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung zu sorgen.
2. In der
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt die 6 Wochen
laut Eintrittserklärung Mitglied in der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
sind.
13. Wahlen
1. Wahlen sind
durchzuführen, wenn sie entsprechend der Satzung der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
anstehen, mit der Einberufung der Versammlung bekannt gegeben
worden sind und in die Tagesordnung aufgenommen werden.
2. Wahlen sind
grundsätzlich schriftlich (mit Wahlschein) und geheim, einzeln oder im
Block entsprechend der in der Satzung der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
festgelegten Reihenfolge durchzuführen, soweit die Versammlung
nicht eine andere Verfahrensweise beschließt.
3.
Kandidatenvorschläge für alle zu wählenden Funktionen sind dem Vorstand
der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
grundsätzlich schriftlich bis spätestens 1 Wochen vor der
Mitgliederversammlung einzureichen. Es dürfen nur Mitglieder auf die
Kandidatenliste gesetzt werden, die den in der Satzung der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
genannten Voraussetzungen gerecht werden, ihr schriftliches
Einverständnis zur Kandidatur erklären und in der Regel am Tag der
Wahlhandlung anwesend sind.
4. Jedes Mitglied
hat das Recht, zu Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Fragen zustellen,
Einwände zu erheben. In der Wahlversammlung selbst können durch die
Mitglieder weitere Wahlvorschläge unterbreitet werden, wenn die bisher
vorgeschlagenen Kandidaten nicht die erforderliche Mehrheit erlangt haben
bzw. keine Kandidaten vorgeschlagen wurden. Die Mitglieder der
Mitgliedsversammlung können unter diesen Voraussetzungen neue Vorschläge
unterbreiten und sich selbst bewerben. Bei Einwänden gegen Kandidaten
kann ein Mitglied dafür und ein anderes Mitglied dagegen sprechen. Die
vorgeschlagenen Kandidaten sind verpflichtet, sich vorzustellen und die
an sie gerichteten Sachfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
5. Von der
Mitgliederversammlung ist in offener Abstimmung eine Wahlkommission mit
mindestens drei Mitgliedern zu wählen. Die Wahlkommission leitet die
gesamte Wahlhandlung und benennt dafür einen Wahlleiter, der die Rechte
und Pflichten eines Versammlungsleiters ausübt. Mitglieder, die in
Kandidatenlisten aufgenommen wurden, dürfen nicht für die Wahlkommission
bestätigt werden.
6. Bei
Einzelwahlen gilt ein Kandidat als gewählt, wenn er die absolute
Stimmenmehrheit erhalten hat. Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl
und keiner erreicht im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit, so
erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen
beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben.
7. Bei
Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl bis zur Entscheidung.
8. Haben mehrere
Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als die übrigen
Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen ihnen. Haben
mehrere Vorgeschlagene gleich viel Stimmen aber weniger Stimmen als nur
ein anderer Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer demjenigen, der die
meisten Stimmen erhalten hat, auch sie an der Stichwahl teil.
9. Wahlen im Block
erfolgen als Listenwahl. Hierbei sind von jedem stimmberechtigten
Mitglied auf einen Wahlschein höchstens so viele Kandidaten zu benennen,
wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandidaten in der
Reihenfolge der erzielten Stimmen bis zur Erreichung der vorgegebenen
Anzahl, wobei jeder Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten
muss. Sind danach in einem Wahlgang weniger als die vorgesehene Anzahl
der Ämter besetzt, so ist unter Ausschluss der bereits Gewählten ein
weiterer Wahlgang durchzuführen.
10. Das
Wahlergebnis ist durch die Wahlkommission festzustellen, vom Wahlleiter
der Versammlung bekannt zu geben und seine Gültigkeit schriftlich im
Protokoll zu bestätigen.
14.
Protokollierung
1. Von allen
Versammlungen sind Protokolle anzufertigen. Darin sind Tag, Zeit, Ort,
Anwesenheit, Rednerliste, Ergebnisse der Abstimmungen und die Beschlüsse
im bestätigten Wortlaut aufzunehmen
.
2. Die Protokolle
sind vom Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterschreiben. Die
Zustellung des Protokolls und der Beschlussauszüge erfolgt nach
Unterschrift, oder per E-Mail.
3. Die Fassung des
Protokolls ist bestätigt, wenn nicht innerhalb von 1 Monat nach Zugang
dessen schriftlich beim Vorsitzenden Einspruch erhoben wird.
4. Über den
Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand in seiner nächsten
Versammlung, wenn kein anderes Verfahren festgelegt wurde.
15.
Geschäftsstelle
1. Die
Geschäftsstelle übernimmt alle administrativen Aufgaben der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME).
Sie wird von Geschäftsführenden Vorstand geleitet. Der
geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die Einstellung eines
hauptamtlichen Geschäftsführers vorzunehmen.
2. Die
Geschäftsstelle ist geschäftsführendem Vorstand unterstellt. Sofern ein
Geschäftsführer beschäftigt wird, ist dieser gegenüber dem Personal der
Geschäftsstelle weisungsbefugt.
3. Der Sitz der
Geschäftsstelle wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
15.
Aufgabenverteilung
1.
Die Funktionspläne sind als Anlage der Geschäftsordnung der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
zuzuordnen.
16. Aufgaben von
Arbeitsgruppen
1. Die Mitglieder
der AlternativeLinke
im Kreis Mettmann
(ALME)
können ständige oder/und zeitweilige Arbeitsgruppen bilden.
2. Die Leiter der
Arbeitsgruppen sind stimmberechtigte Mitglieder in der
Mitgliederversammlung haben sie die Pflicht über ihr Aufgabengebiet zu
berichten sowie das Recht zu ihren Aufgaben gehört zu werden.
3. Mitglieder des
Vorstandes sind berechtigt, an allen Beratungen von Arbeitsgruppen
teilzunehmen.
17.
Schlussbestimmungen
1. Die vorstehende
Geschäftsordnung tritt nach ihrer Bestätigung in Kraft.
2. Änderungen
dieser Geschäftsordnung sind durch die Mitgliedsversammlung zulässig.
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